Die PRAE (Pauschale Reiseaufwandsentschädigung) bekommt 2024 neue Regelungen zur Förderung von ehrenamtlichem Engagement und deren steuerliche Auswirkungen gemäß Gemeinnützigkeitsreformgesetz.
Gemeinnützige Sportvereine sind teils sehr stark vom persönlichen Engagement der handelnden Personen abhängig. Daher honoriert und fördert der Gesetzgeber Tätigkeiten für gemeinnützige Vereine, insbesondere auch durch steuerliche und beitragsrechtliche Sonderbestimmungen. Wenn sich Personen in gemeinnützigen Sportvereinen engagieren und vom Verein eine „Entschädigung“ erhalten, befreien nämlich verschiedene gesetzliche Bestimmungen bestimmte Zahlungen von der Steuerpflicht und von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht. Die Befreiungstatbestände wurden erst durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, welches am 01.01.2024 in Kraft getreten ist und mit welchem das Freiwilligenpauschale neu eingeführt wurde, erweitert.
Mit 2023 wurden die Tages- und Monatssätze der PRAE von maximal 60 auf 120 Euro, bzw. von maximal 540 auf 720 Euro erhöht. Auch eine jährliche Meldepflicht für den auszahlenden Verein/Verband wurde eingeführt. Gemeldet werden muss die ZVR-Nummer, sowie, wenn vorhanden, die Steuernummer des auszahlenden Vereins/Verbands. Auch muss gemeldet werden Familien-, Vorname, Sozialversicherungsnummer des/der Empfänger:in und der Gesamtbetrag, der ausbezahlt wurde. Um diesen Prozess einfacher zu gestalten, haben wir die wichtigsten Informationen und häufigsten Fragen zusammengefasst.
Gemeinnützige Sportvereine können unter bestimmten Voraussetzungen an Sportler/innen, Schiedsrichter/innen und Sportbetreuer/innen steuer- und sozialversicherungsfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (ab 1. Jänner 2023 bis zu 120 EUR pro Einsatztag, maximal 720 EUR im Monat) ausbezahlen.
Eine PRAE kann an folgende Personen, Gruppen und Funktionen ausbezahlt werden:
- Mannschafts- oder Einzelsportler:innen
- Trainer:innen
- Lehrwarte/Lehrwärtin
- Übungsleiter:innen
- Sportbetreuer:innen, dazu zählen z.B.:
- Masseur:innen
- Sportärzt:innen
- Zeugwart:innen
- Sportliche Leiter- und Schiedsrichter:innen, dazu zählen z.B.:
- Rennleiter:innen
- Schiedsrichter:innen
- Kampfrichter:innen
- Zeitnehmer:innen
- Punkterichter:innen
An folgende Personen, Gruppen und Funktionen darf keine PRAE ausgezahlt werden.
- Funktionär:innen
- Kassier:innen
- Technische Hilfsdienste wie
- Aufbau Sportparcours (Turnen, Reitsport, etc.)
- Platzwart (Rasenmähen, etc.)
- Fahrtendienste für Nachwuchssport
- Streckenposten
Für jene Sportler/innen und Sportbetreuer/innen, die in einem Dienstverhältnis zum gemeinnützigen Sportverein stehen und daraus nichtselbständige Einkünfte erzielen
- Ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG liegt vor, wenn dem gemeinnützigen Sportverein die Arbeitskraft (in Ausübung der sportlichen/sportbetreuerischen Tätigkeit) geschuldet wird.
- werden nur pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gewährt, ist für die Meldung das Formular L 19 zu verwenden.
- werden neben den pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen beim selben gemeinnützigen Verein andere lohnsteuerpflichtige Bezüge bezogen, so ist das Formular L 16 zu verwenden.
Schiedsrichter/innen stehen in keinem Dienstverhältnis zum gemeinnützigen Sportverein, womit sich auch keine Meldeverpflichtung für den gemeinnützigen Verein ergibt!
- Für andere im Verein tätige Personen - die nicht in einem Dienstverhältnis zum gemeinnützigen Sportverein stehen - besteht für den gemeinnützigen Sportverein ebenfalls keine derartige Meldepflicht, da es sich dabei ja um keine Sportler/innen und Sportbetreuer/innen handelt!
Es handelt sich um eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000 geahndet werden kann und zu einem Eintrag im Finanzstrafregister führt!
Wichtige Downloads & Infos:
Mehr informationen finden Sie unter diesen Links:
Leitfaden PRAE NEU 2023
Formular PRAE NEU 2023
Formular L16
Formular L19
Bundesministerium für Finanzen