Vereinshaftpflicht
Versicherungssumme für Personen- & Sachschäden € 1.000.000,00
Selbstbehalt je Schadensfall € 500,00
Leistungsumfang
Die Vereinshaftpflicht:
- schützt Ihren Verein vor Ansprüchen aus Personen- und Sachschäden, in Einzelfällen auch Vermögensschaden (ohne Sachschaden)
- wehrt ungerechtfertigte Ansprüche ab und befriedigt gerechtfertigte Ansprüche
Schadensbeispiel 1
Der Trainer eines versicherten Vereins trainiert die Jugendmannschaft. Ein Jugendlicher verletzt sich dabei schwer. Seine Eltern fordern Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Trainer. Da der Trainer als Erfüllungsgehilfe des Vereins seine Arbeit durchführt, haftet der Verein für den Trainer. Die Haftpflicht übernimmt die Prüfung der Haftung und gegebenenfalls die Abwehr der Forderungen oder bei Verschulden des Trainers die Befriedigung derer.
Deckungsauszug Haftpflichtversicherung*
- Skidoos, welche kein Kennzeichen tragen/tragen müssen
- Schäden am Verbandseigentum durch Mitglieder
- Mietsachschäden - Feuer- & Leitungswasserregress
- eingestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmernund Besuchern
- reine Vermögensschäden durch Behinderung
- Verwahrung von beweglichen Sachen
- Tätigkeit an beweglichen und unbeweglichen Sachen
- Sachschäden durch Umweltstörung
- Umweltsanierungskosten
- Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern im Sinnedes SV-Gesetz
- Verletzung datenschutzrechlicher Bestimmungen
Rechtsschutz
Versicherungssumme Rechtsschutz € 100.000,00
Kein Selbstbehalt
Leistungsumfang
Der Vereinsrechtsschutz deckt:
- die Kosten für einen rechtlichen Beistand bzw. einer Vertretung bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Vereins oder deren Mitglieder gegen einen Schädiger (z. B. der Verein will Schadenersatz voneinem Dritten)
- die Kosten für die Verteidigung in einem Strafprozess (z.B. Strafprozess wegen fahrlässiger Körperverletzung nacheinem Personenschaden). Die Haftpflicht würde hier zwar dieSchadenersatzforderung decken, aber für die Verteidigungim Strafprozess hilft nur eine Rechtsschutzversicherung
- die Kosten für rechtliche Beratungen und Sozialversicherungsstreitigkeiten
Schadensbeispiel 2
Aufgrund des im Fallbeispiel 1 genannten Personenschadens wird von der Staatsanwalt Anklage aufgrund fahrlässiger Körperverletzung erhoben. Unabhängig vom Ausgang des Strafprozesses (sogar bei Freispruch) können dem Trainer/Verein hohe Kosten für die Verteidigung vor Gericht entstehen. Hier greift der Straf-Rechtsschutz und deckt die Kosten für die Verteidigung im Gerichtsprozess, ungeachtet von dessen Ausgang.
Deckungsauszug Rechtsschutz*
Für den Verein:
- Schadenersatz-Rechtsschutz bei Beschädigung vom Verein selbstgenutzter Gebäude
- Schadenersatz- und Strafrechtsschutz (Art. 19+20 ARB)
- Arbeits- und Sozialversicherungs-Rechtsschutz (Art. 21+22 ARB)
- Beratungs-Rechtsschutz (Art. 23 ARB)
Für die organschaftlichen Vertreter bzw. gesetzlichen Vertreter und Dienstnehmer im Zusammenhang mit Tätigkeiten für den Verein:
- Schadenersatz- und Strafrechtsschutz (Art. 19+20 ARB)
- Sozialversicherungs-Rechtsschutz (Art. 22 ARB)
Für die Vereinsmitglieder im Zusammenhang mit Tätigkeiten für den Verein:
- Schadenersatz- und Strafrechtsschutz (Art. 19+20 ARB)
*Die angeführten Deckungen stellen nur einen Auszug dar und wurden auf Basis der Angebote des Versicherers aufgelistet.